MaBV-Prüfung: Sicher. Fundiert.

MaBV-Prüfungen

Prüfungen nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Gesetzeskonforme Prüfungen für Ihre Sicherheit und Compliance

Als erfahrene Wirtschaftsprüferin führe ich Prüfungen nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für Bauträger und Baubetreuer durch. Ich überprüfe die Einhaltung der relevanten Vorschriften und erstelle aussagekräftige, fundierte Prüfungsberichte gemäß den gesetzlichen Vorgaben und relevanten Prüfungsstandards (z.B. IDW PS 830 n.F.).

Leistungen

Durchführung der MaBV-Prüfung

  • Sorgfältige Prüfung der Einhaltung der §§ 2-14 MaBV, insbesondere der Vermögensverwaltung und der zweckentsprechenden Mittelverwendung.

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung und der Aufbewahrung von Belegen.

  • Analyse der Vertragsgestaltung und der Informationspflichten gegenüber den Erwerbern.

Berichterstattung und Bescheinigungen

  • Erstellung eines fundierten und aussagekräftigen Prüfungsberichts gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

  • Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen für die zuständige Behörde (i.d.R. die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)).

  • Beratung zu Optimierungspotenzialen in Ihren Geschäftsprozessen im Kontext der MaBV-Anforderungen.

Negativerklärungen

  • Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Prüfungspflicht.

  • Erstellung rechtssicherer Negativerklärungen, falls keine prüfungspflichtigen Tatbestände vorliegen.

Nachprüfungsmanagement

  • Beratung bei Beanstandungen durch die IHK

Ihre Vorteile

  • Rechtssicherheit:
    Nachweis der MaBV-Konformität gegenüber Behörden, Banken und Kunden durch einen qualifizierten Prüfungsbericht
  • Risikominimierug:
    Vermeidung von Bußgeldern (bis zu 50.000 €) und anderen Sanktionen durch fristgerechte und korrekte Pflichterfüllung
  • Vertrauensbildung:
    Stärkung des Vertrauens Ihrer Geschäftspartner und Kunden durch transparente und geprüfte Prozesse
  • Prozessoptimierung:
    Reduzierung des Prüfaufwands um bis zu 30% durch standardisierte Workflows
  • Ressourcenschonung:
    Entlastung interner Teams durch klare Handlungsanweisungen

FAQ

Der Prüfungsbericht muss unaufgefordert spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Dies kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, die mit Bußgeldern belegt werden kann. Zudem können gewerberechtliche Konsequenzen drohen.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität Ihrer Geschäftstätigkeit. Gerne erstelle ich Ihnen ein individuelles Angebot nach einem unverbindlichen Erstgespräch.

Weitere Leistungen

Einheitliche Konzernbilanzierung im internationalen Kontext

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